Wie unser Partner, die Rechtsanwaltskanzlei Vy, berichtet, geht die Zentralstelle für Private Überspielungsrechte (ZPÜ) jetzt auch gegen Anbieter von Cloud-Speicher- und anderen Cloud-Diensten vor. Demnach verlangt die ZPÜ von diesen Anbietern einen Ausgleich nach §§ 54 ff. UrhG für angeblich "mittels Clouds" angefertigter sogenannter Privatkopien im Sinne von § 53, §§ 60a-60f UrhG. Die ZPÜ stützt sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 24.03.2022 in der Rechtssache C 433/20 Austro-Mechana ./. Strato AG.
In dem Urteil hat der EuGH laut Vy jedoch nur festgestellt, dass die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen (weiteren) gerechten Ausgleich schulden, wenn bereits die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorgesehen ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind nach der Entscheidung des EuGH also nicht verpflichtet, die Anbieter von Cloud-Dienstleistungen zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-RiL 2011/29/EG (in Deutschland: §§ 54 ff. UrhG) zu verpflichten, wenn der gerechte Ausgleich anderweitig geregelt ist. Dabei betont der EuGH, dass eine Geräte- und Speichermedienabgabe (in Deutschland nach §§ 54 ff. UrhG) nicht über den Schaden hinausgehen darf, der den Urhebern durch Privatkopien entsteht. Eine Überkompensation dieses Nachteils ist also unzulässig.
Laut der Kanzlei Vy können auch Hersteller, Händler und Importeure von IT-Geräten von diesen neuen Forderungen der ZPÜ betroffen sein, auch wenn sie Cloud-Dienste z.B. nur als Zusatzservice anbieten. Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen von Vy hat den VERE e.V. um Unterstützung in der Sache gebeten. Wenn Sie von dem Thema betroffen sind oder betroffen sein könnten oder bereits von der ZPÜ angeschrieben worden sind, kontaktieren Sie bitte den VERE Verband unter info@vereev.de.
Mitglieder des VERE e.V. haben als Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer von abgabepflichtigen Produkten nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Möglichkeit, einem Gesamtvertrag beizutreten und 20 Prozent der von der ZPÜ geforderten Urheberrechtsgebühren zu sparen. Derzeit können Sie über den VERE e.V. Gesamtverträgen für Mobiltelefone, Tablets, PCs, USB-Sticks und Speicherkarten, Smartwatches, Festplatten und externen Brennern beitreten. Mehr Informationen finden Sie unter https://www.vereev.de/leistungen/zpue-gesamtvertrag/
Zudem bietet der VERE e.V. zusammen mit der darauf spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Vy, Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen, eine umfassende Beratung zu den Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG an.