Hamburg – Herzlich Willkommen zum ersten VERE-Infobrief 2010. Dieser enthält einen Überblick über viele interessante Themen aus unserer täglichen Arbeit. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen. Ständig aktuelle Informationen und Neuigkeiten zur Umweltgesetzgebung erhalten Sie ab sofort auch über das Facebook-Profil von take-e-way: http://www.facebook.com/takeeway
Inhalt
1. Neue Elektrogesetz-Kostenverordnung
2. Stand der Novellierung WEEE
3. Zweitausendster Hersteller bei der Firma take-e-way
4. Batteriegesetz – die Kulanzfrist ist abgelaufen
5. Verpackungsverordnung - Frist zum Hinterlegen der Vollständigkeitserklärung seit 1. Mai abgelaufen
6. Registrierung für Österreich nun möglich
7. Wechsel an der Spitze der Stiftung EAR – Hartmut Theusner scheidet aus
8. Tipps und Tricks
8.1 Was ist was?
8.2 Worin unterscheiden sich Glühlampen und Halogenlampen?
8.3 Lampe kaputt – wohin damit?
1. Neue Elektrogesetz-Kostenverordnung
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat bereits im Jahr 2008 die Kostenverordnung zum Elektrogesetz (ElektroGKostV) in den zu entscheidenden Fällen für unwirksam erklärt. Die Kostenverordnung regelt die Gebühren und Auslagen gegenüber der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) in Fürth, die ein Hersteller im Zusammenhang mit der Registrierung für Deutschland und deren jährlichen Folgekosten zahlen muss.
So habe die Stiftung EAR keine präzise Trennung der Kosten für den Bereich der Stiftung und den Bereich als staatlich Beliehene nach dem Elektrogesetz zugrunde gelegt. Auch seien Kostenarten auf die Gebühren umgelegt worden, die so oder gar nicht umlegbar sind. Schließlich habe sich die EAR zu Unrecht im Verfahren gegen die Offenlegung ihrer Kalkulation unter dem Hinweis auf "Geschäftsgeheimnisse" gewehrt. Als deutsche Verwaltungsbehörde sei solch ein Verhalten jedoch unzulässig, da für den Bürger die Kostenkalkulation für Gebühren nachvollziehbar und transparent sein müsse.
Dieses Urteil hilft aber nur Firmen, welche gegen die jeweiligen Kostenverordnungen Widerspruch eingelegt hatten. Um diese Problematik zu umgehen, trat die Neufassung der Elektrogesetz-Kostenverordnung am 12. März 2010 in Kraft. Aufgrund einer allgemeinen Kostensenkung, welche insbesondere kleineren Unternehmen hilft, erklärte sich der VERE e.V. mit den Änderungen einverstanden. Den Wortlaut und die aktuellen Gebührensätze können Sie unter www.take-e-way.de downloaden.
2. Stand der Novellierung WEEE und daraus folgende Konsequenzen für das deutsche Elektrogesetz
Im letzen Herbst haben das Europäische Parlament und der Rat über die Novellierungsentwürfe beraten, die die EU-Kommission Ende 2008 zu den Richtlinien über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Waste Electrical and Electronic Equipment/WEEE) und über gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) vorgelegt hat.
Nach 5 Jahren Praxiserfahrung gibt es nun die Chance, inzwischen bekannte Probleme bei der Umsetzung der WEEE, wie grenzüberschreitende Verbringungen von Elektrogeräten innerhalb der EU (lösen meist Mehrfach-Registrierungen aus), Definition der Erstinverkehrbringung (ist national definiert; entgegen den Grundsätzen des Binnenmarkts bisher nicht europaweit), die fehlende Einheitlichkeit bei der Einstufung von Geräten (unterschiedliche Registrierungsanforderungen in allen 27 Mitgliedsstaaten) anzusprechen und nach Lösungen dafür zu suchen.
Die unterschiedlichen Meinungen und Interessen haben zu einer intensiven Lobbyarbeit geführt, wobei wir zusammen mit dem Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e.V. auf Vereinfachungen im grenzüberschreitenden Handel gedrängt haben.
Seit dem 17. Februar 2010 liegt nun – als Reaktion auf den Änderungsvorschlag der Kommission - der Entwurf eines Berichtes des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlamentes vor, der im Grundsatz Verbesserungen für unsere Mitgliedsbetriebe enthält. Die wichtigsten Kernpunkte aus unserer Sicht sind dabei:
• Eine europaweite Registrierungsnummer soll angestrebt werden. Vor allem soll die mehrmalige Gebührenerhebung bei Mehrfach-Registrierungen innerhalb der EU verhindert werden. Des Weiteren sollen Hersteller/Inverkehrbringer nicht mehr in jedem Mitgliedsstaat einen Firmenssitz haben müssen, sondern können sich eines Bevollmächtigten bedienen.
• Die Gültigkeit der Richtlinie soll für alle Elektro- und Elektronikgeräte gelten, so dass mehr Rechtssicherheit entsteht.
• Eine Mindestsammelquote von 65 Prozent der in Verkehr gebrachten Mengen von den Gerätekategorien soll bis 2016 angestrebt werden (Kompetenzbereich bleibt bei den Mitgliedsstaaten).
• Bestehende Sammelinfrastrukturen sollen beibehalten werden. Die geteilte Produktverantwortung (Sammlungskosten Kommunen/Verwertungskosten Hersteller) darf in Deutschland erhalten bleiben.
• Die Möglichkeit für Hersteller, eigene Systeme zu organisieren wurde beibehalten. Für den Handel besteht weiterhin keine zwingende Rücknahmepflicht (keine diesbezüglichen Änderungsanforderungen).
• Vereinheitlichung der Registrierungsanforderungen der nationalen Register. Gegen die Forderung, dass auch dort die Markenangabe Pflicht wird, wehren wir uns vehemend.
• Anstatt in 10 Gerätekategorien soll zukünftig nur noch in 5 Gerätekategorien gemeldet werden.
• Illegale Verbringung von Elektroschrott soll verhindert werden, indem Exporteure den Nachweis der Funktionalität erbringen.
Eine erste Aussprache zu den Änderungen fand Mitte März im Europaparlament statt. Die Abstimmung im Plenum soll Mitte Mai erfolgen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
3. Zweitausendster Hersteller bei der Firma take-e-way GmbH
Am 10. Februar 2010 hat der zweitausendste Kunde seinen Dienstleistungsvertrag mit der take-e-way abgeschlossen, um sich von den bürokratischen Verpflichtungen aus dem ElektroG so weit wie möglich zu entlasten.
"Nun sind nach unseren Berechnungen mehr als 40 Prozent aller bei der Stiftung EAR registrierten Hersteller (B2C) über uns organisiert", so Oliver Friedrichs, Geschäftsführer der take-e-way GmbH. "Auch wenn die Interessen der kleinen Hersteller und Importeure anfangs bei der Gesetzgebung keine Beachtung fanden, werden wir mit dieser ständig wachsenden Gruppe im Rücken die Verwerfungen zu Ungunsten der kleineren Marktteilnehmer mindern und möglicherweise sogar ausgleichen können."
Die Erfahrungen mit der Stiftung EAR, deren Verhalten gerade für kleine und mittelständische Betriebe oft negative Folgen hatte, zeigen, wie wichtig eine schlagkräftige Interessenvertretung für diese Gruppe von Marktteilnehmern ist. Wie drückt es unsere Mitarbeiterin Stephanie Vergin aus: "Es ist schön, für ein Unternehmen zu arbeiten, welches so erfolgreich ist. Am schönsten jedoch ist die Unterstützung, die wir von den Kunden und von den Verbandsmitgliedern erhalten. Mit diesem Rückenwind kann man richtig viel bewegen." Dem haben wir nichts hinzuzufügen.
4. Batteriegesetz – Registrierung beim UBA ist Pflicht
Am 1. Dezember 2009 trat das Batteriegesetz in Kraft. Demnach sind Hersteller und Importeure dazu verpflichtet, ihre Marktteilnahme gegenüber dem Umweltbundesamt (UBA) anzuzeigen. Bis zum 28. Februar 2010 galt eine Kulanzfrist seitens des Umweltbundesamtes; nun muss man mit Bußgeldern rechnen, wenn man als Hersteller oder Importeur nicht registrierte Batterien erstmals in den Verkehr bringt.
Viele VERE-Mitglieder und Neukunden reichten ihre Anträge auf Registrierung beim Umweltbundesamt über die take-e-way ein, um so ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen.
Sollten Sie Interesse daran haben, übernimmt die take-e-way GmbH für Sie gerne die Registrierung beim Umweltbundesamt, damit Sie auch Ihren Pflichten nach dem Batteriegesetz ohne großen Aufwand nachkommen können.
5. Novelle der Verpackungsverordnung - Frist zum Hinterlegen der Vollständigkeitserklärung seit 1. Mai abgelaufen
Nur Unternehmen, die im vergangenen Kalenderjahr (2009) mehr als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton oder 30 Tonnen Leichtverpackungen als Verkaufsverpackungen als erste innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht haben, mussten eine sogenannte Vollständigkeitserklärung (VE) bei der IHK hinterlegen. Davon betroffen sind hauptsächlich Hersteller, Importeure und Abfüller.
Eine Vollständigkeitserklärung muss mit der qualifizierten elektronischen Signatur eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters bestätigt werden. Eine Liste derjenigen Unternehmen, die rechtzeitig eine VE bei der IHK abgegeben haben, wurde am 2. Mai 2010 im VE-Register (www.ihk-ve-register.de) veröffentlicht. Unter dieser Internet-Adresse sind auch die genauen Mengengrenzen und weitere Einzelheiten abrufbar.
6. Registrierung für Österreich nun möglich
Der VERE-Verband freut sich, bekannt geben zu dürfen, dass die take-e-way GmbH als Systemanbieter einen weiteren Baustein hinzugefügt hat, um ihren Mitgliedern die WEEE-Wege nach Europa zu ebnen.
Durch eine Kooperation mit dem größten österreichischen Rücknahmesystem, der ERA GmbH (Elektro Recycling Austria), einer Tochter der Ara AG (Altstoff Recycling Austria), kann take-e-way ab sofort auch in Österreich sämtliche Formalitäten nach der Österreichischen Elektroverordnung, der Batterieverordnung und der Verpackungsverordnung für seine Mitglieder in der Abwicklung übernehmen. Sprechen Sie uns bitte an, wir beraten Sie gerne.
7. Wechsel an der Spitze der Stiftung EAR – Hartmut Theusner scheidet aus
Hartmut Theusner schied als Vorstand der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) aus und übergab sein Amt zum 1. Mai 2010 an seinen Nachfolger Alexander Goldberg. Goldberg hatte zuletzt die Funktion eines Generalbevollmächtigten und Justiziars bei der Stiftung inne.
Hartmut Theusner hat den Aufbau der Stiftung seit 2003 begleitet, zunächst als Geschäftsführer der Projektgesellschaft Elektro-Altgeräte-Register, später als Vorstand der Stiftung. Auch wenn unser Verband nicht immer einer Meinung mit Herrn Theusner war, ist seine Leistung beim Aufbau der EAR sowie bei der Umsetzung des ElektroG unbestritten.
Wir wünschen Herrn Theusner und seiner Familie für die Zukunft Glück, Gesundheit und Lebensfreude.
8. Tipps und Tricks: Wo auch wir "ins Schleudern kommen"
8.1 Was ist was?
Immer wieder vermischt sich Umgangssprache mit Fachsprache. Deshalb zeigen Ihnen unsere Fotos den korrekten Sprachgebrauch der (Birnen-) Fachsprache.
8.2 Worin unterscheiden sich Glühlampen und Halogenlampen?
Glühlampen unterteilt man in herkömmliche und in Halogenglühlampen. Bei beiden wird ein elektrischer Leiter durch elektrischen Strom aufgeheizt und dadurch zum Leuchten angeregt: die Glühwendel. Der Unterschied zwischen beiden Glühlampenarten liegt vor allem darin, dass bei Halogenlampen das Halogen Brom oder Iod dem Schutzgas zugegeben ist, das die Wolfram-Glühwendel umgibt. Das Halogen verbindet sich im Betrieb mit verdampftem Wolfram, so dass dieses sich nicht so leicht auf der Kolbeninnenseite absetzt. Damit fällt die Kolbenschwärzung deutlich geringer aus als bei herkömmlichen Glühlampen.
8.3 Lampe kaputt – wohin damit?
Die klassische Glühlampe gehört in den Restmüll. Dagegen enthalten Leuchtstoffröhren und Kompaktleuchtstofflampen Quecksilber. Deshalb gehören diese Lampen, wenn sie ausgedient haben, nicht in den Hausmüll oder gar in den Glascontainer, sondern sie sind bei einer geeigneten Sammelstelle für Altgeräte z.B. Wertstoffhöfen oder bundesweiten Sammelstellen abzugeben. Nur dann kann das in geringen Mengen enthaltene Quecksilber getrennt erfasst und das Lampenglas verwertet werden. Die Rückgabe ist für Sie als Privatperson kostenlos. Wo sich die für Sie nächste Sammelstelle befindet, erfahren Sie von der Abfallberatung Ihrer Kommune. Auch manche Elektrohändler nehmen Altlampen an und entsorgen sie.