Straßenverkehrsgesetz: Neue Bußgeldverfahren durch das KBA – Bitte prüfen Sie Ihr Produktportfolio

Maßgeblich für eine Ordnungswidrigkeit ist nur die objektive Verwendungsmöglichkeit, nicht die subjektive Bestimmung der Teile. VERE hilft mit Beratung und vermittelt anwaltliche Hilfe.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) leitet erneut Bußgeldverfahren „wegen gewerbsmäßigen Feilbietens von nicht genehmigten Fahrzeugteilen gemäß § 23 Abs. 1 StVG“ (Straßenverkehrsgesetz) ein.

In zwei neuen Fällen, die dem VERE e.V. vorliegen, versendete das Kraftfahrt-Bundesamt einen Äußerungsbogen zum Vorwurf der Ordnungswidrigkeit, wonach die betroffenen Mitglieder „mit der Absicht der Erlangung einer laufenden Einnahmequelle“ über ihre Internetseite bzw. in ihren Filialen in mehreren Fällen LED-Leuchtmittel und -Soffitten unter anderem als „Bootsbeleuchtung“ anboten, welche nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

Vorsorglich weist das KBA in seinem Schreiben darauf hin, dass das Angebot unter dem Sortiment bzw. der Kategorie „Bootsbeleuchtung“ nicht geeignet ist, die betroffenen Vertreiber zu entlasten. Maßgeblich für eine Ordnungswidrigkeit ist nur die objektive Verwendungsmöglichkeit, nicht die subjektive Bestimmung der Teile (vgl. OLG Schleswig VRS 74, 55). Nach gefestigter Rechtsprechung handelt der Vertreiber auch dann ordnungswidrig, wenn er auf die Unzulässigkeit der Verwendung im Straßenverkehr hinweist. Ein derartiger Hinweis ist sogar geeignet, vorsätzliches Handeln anzunehmen und deswegen ein höheres Bußgeld als bei Fahrlässigkeit zu verhängen.

Hintergrund: Händler, Hersteller und Importeure von elektrischen und elektronischen Fahrzeugteilen müssen neben dem Elektrogesetz auch straßenverkehrszulassungsrechtliche Vorschriften beachten. Ordnungswidrigkeiten dieser Art können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden oder je nach erzieltem wirtschaftlichen Vorteil dieses Höchstmaß sogar übersteigen.

Auch bzw. insbesondere die nachfolgenden Geräte, Produkte oder Fahrradteile können nach der Auffassung unseres Rechtsanwalts, Herr Dr. Holger Jacobj (Prof. Versteyl Rechtsanwälte), Fahrzeugteile im Sinne des StVG sein:

  • Lampen und Leuchten
  • andere Elektro-Artikel wie z.B. Fahrzeug-Heizungen
  • Artikel ohne elektrische Funktion wie Scheiben und Folien
  • Lichtmaschinen
  • Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion
  • Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion
  • Fahrtrichtungsanzeiger
  • rote, gelbe und weiße Rückstrahler
  • Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen
  • Weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger

Der VERE-Verband hilft Ihnen:

Sofern Sie Unterstützung bei der Kennzeichnung Ihrer betroffenen Geräte mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen benötigen, steht Ihnen Boris Berndt von unserem Partner TMK Retail Service und Consulting GmbH gerne unter 040 / 540 90 410 – 0 oder unter info@retailconsult.info für eine kostenlose Beratung zur Verfügung. Die TMK unterstützt Sie auf Wunsch auch gerne bei der Identifizierung Ihrer Produkte, die die Eigenschaften von Fahrzeugteilen gemäß § 23 Abs. 1 StVG aufweisen.

Sofern Sie Unterstützung bei Bußgeldverfahren wegen des Verkaufs von nicht genehmigten Fahrzeugteilen gemäß § 23 Abs. 1 StVG benötigen, vermittelt der VERE e.V. Ihnen anwaltliche Hilfe. Christoph Brellinger vom VERE e.V. steht Ihnen hierzu unter 040 / 75 06 87 - 111 oder unter info@vereev.de zur Verfügung.

Christoph Brellinger
Kontakt

Christoph Brellinger
Geschäftsführer

Tel.: 040/750687-200

info@vereev.de