Nach dem Verwaltungsgerichtsurteil gegen die ElektroGKostV - Was nun?

Mit Urteil vom 29. Oktober 2008 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die vom Bundesministerium (BMU) erlassene Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung (ElektroGKostV) für unwirksam erklärt (Az. AN 11 K 08.01161, Pressemitteilung und Urteil unter http://www.vgh.bayern.de/media/vgansbach/presse/p-2008-42.pdf).
Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis, insbesondere für die Empfänger von Kostenbescheiden auf Basis dieser Verordnung?

Keine Konsequenzen ergeben sich für Kostenbescheide, die bestandskräftig geworden sind, d.h. nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden können.
Regelmäßig werden die Kostenbescheide der Stiftung EAR mit Rechtsbehelfsbelehrungen verschickt, die den Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe enthalten. Soweit diese Frist verstrichen ist, bleibt es bei den festgesetzten Kosten.

Alle übrigen Kostenbescheide können mit beachtlichen Erfolgsaussichten angefochten werden.
Das Urteil ist zwar nicht rechtskräftig und die beklagte Stiftung EAR wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Möglichkeit der zugelassenen Berufung Gebrauch machen. Es könnte also sein, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof oder in  einem eventuellen Revisionsverfahren das Bundesverwaltungsgericht die entscheidungserheblichen Rechtsfragen anders beurteilen als das VG Ansbach. Dessen Urteil ist allerdings gut begründet und voraussichtlich in weiten Teilen auf die aktuell erlassenen Kostenbescheide übertragbar.

Der Hinweis aus der Pressemitteilung der Stiftung EAR, dass der aufgehobene Kostenbescheid auf der ElektroGKostV aus dem Jahr 2005 basierte und sich die Verordnung seitdem geändert hat, ist zwar richtig. Allerdings rügt das VG Ansbach so grundsätzliche Fehler, dass eine Reparatur durch die Neufassungen mit Wirkung zum 01.01.2007 und zum 01.01.2008 derzeit nicht erkennbar ist.
Unter den gegebenen Umständen spricht aus Sicht der betroffenen Hersteller regelmäßig Überwiegendes für fristwahrende Widersprüche.

Autor:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Holger Jacobj, Kanzlei Prof. Versteyl (Burgwedel), Schwerpunktbereiche: ElektroG, Abfall- und Bodenschutzrecht

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Christoph Brellinger
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