Für die Hersteller und Importeure von USB-Sticks und Speicherkarten besteht neben der Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz auch die Abgabepflicht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die relevanten Hersteller-Verbände können nach der Beilegung der Streitigkeiten um die angemessene Tarifhöhe Gesamtverträge mit der "Gebührenstelle" (ZPÜ*) schließen und ihren Mitgliedern dadurch einen Preisnachlass von 20 Prozent ermöglichen. Der VERE e.V. hat neben den bereits bestehenden Gesamtverträgen für Mobiltelefone, PCs und Tablets nun auch einen Gesamtvertrag mit der ZPÜ für USB-Sticks und Speicherkarten abgeschlossen. Für den Fall Ihres Beitritts zu dem Gesamtvertrag zwischen dem VERE e.V. und der ZPÜ bis zum 31.07.2019 gilt dieser rückwirkend zum 01.01.2019. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass der ZPÜ die Beitrittserklärung zum Gesamtvertrag zwingend bis zum 31.07.2019 im Original vorliegen muss (Fax oder E-Mail ist nicht ausreichend).
Für alle Gesamtverträge gilt: Liegt die Beitrittserklärung nach dem 31.07.2019 bei der ZPÜ vor, so gilt der Beitritt erst zum 01.07.2019 (bzw. dem jeweiligen Halbjahr des Beitritts) als erfolgt.
Der Beitritt vergünstigt die Höhe der Urheberabgabe für den beigetretenen Hersteller oder Importeur um 20 Prozent, jeweils ab dem Halbjahr des Beitrittes.
Bitte teilen Sie uns schnellstmöglich mit, wenn Sie dem Gesamtvertrag zwischen dem VERE e.V. und der ZPÜ beitreten möchten. Wir werden Ihnen diesen selbstverständlich schnellstmöglich per E-Mail zukommen lassen.
Für weitere Fragen vorab steht Ihnen Dr. Andreas Mühlhausen gern zur Verfügung unter Tel. 040/750687-137 oder per E-Mail muehlhausen@take-e-way.de zur Verfügung.
* Die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) ist ein Zusammenschluss von neun deutschen Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschaftszweck der ZPÜ ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung, Auskunft und Meldung für Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 – 3 UrhG von Audiowerken und von audiovisuellen Werken gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird. Die ZPÜ ist gemeinsame Empfangsstelle im Sinne des § 54h Abs. 3 UrhG für alle Mitteilungen gemäß § 54b Abs. 3 UrhG (Mitteilungen der Händler vergütungspflichtiger Produkte) und § 54e Abs. 1 UrhG (Mitteilungen der Importeure vergütungspflichtiger Produkte).