LED’s – Änderung der Registrierungspflicht bei Leuchten

Hamburg/Fürth – Seit dem 21.07.2010 sind Leuchten nicht mehr nach dem Elektrogesetz (ElektroG) registrierungspflichtig, wenn ihre Leuchtmittel (z. B. LED’s) fest in Geräten verbaut, nicht austauschbar und zur Nutzung in Haushalten bestimmt sind. In diesem Fall gelten diese Leuchtmittel nicht mehr als "Gasentladungslampen" der Kategorie 5 (Beleuchtungskörper), da sie Teil des Gerätes sind. Sie fallen somit nicht länger in den Anwendungsbereich des Elektrogerätegesetzes. Damit ist die Stiftung EAR unserer Bitte nachgekommen, eine einheitliche Verwaltungspraxis zu ermöglichen.

Die neue Regelung betrifft beispielsweise die zur Nutzung in Haushalten bestimmten Taschenlampen (-leuchten), Arbeitsleuchten, Stirnleuchten, Fahrradbeleuchtungen, Deckenstrahler und (Weihnachts-) Lichterketten mit eingebauten, nicht austauschbaren LED’s.
Anbieter, Importeure und Hersteller, die aufgrund dieser Neuerung nunmehr von der Registrierungspflicht befreit sind, können formlos die kostenlose Aufhebung Ihrer entsprechenden (Marken-) Registrierung bei der Stiftung EAR beantragen. Bei der monatlichen Mengenmeldung müssen diese Leuchten entsprechend nicht mehr berücksichtigt werden.

Achtung: Für alle Unternehmen, die neben Leuchten mit fest eingebauten und nicht austauschbaren LED’s auch die Leuchtmittel selbst vertreiben, besteht weiterhin die Registrierungspflicht. LED-Lampen mit standardisierten Sockeln, die vom Benutzer selbst in die Fassung einer Leuchte eingesetzt werden können und herkömmliche Lampen ersetzen (z. B. "Retrofit-Lampen"), fallen weiterhin in den Anwendungsbereich des Elektrogerätegesetzes.

Alle take-e-way-Kunden, die in den Wirkungsbereich der Neuregelung fallen, wurden bereits gesondert von uns informiert. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen wie üblich gern unter der Telefonnummer +49(0)40/750687-111.

Christoph Brellinger
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