Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.11.2009 in einer Pressemitteilung bekannt gegeben hat, müssen Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten auch mit Altgeräten gefüllte Container auf eigene Kosten zurücknehmen, wenn fremde Altgeräte in dem Container enthalten sind.
Geklagt hatte eine bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registrierte Herstellerin von hochwertigen elektronischen Kommunikationsgeräten.
Sie hatte im Juni 2006 eine Abhol- und Bereitstellungsanordnung der EAR erhalten und sollte einen Container der Sammelgruppe 3 "Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik" zur weiteren Entsorgung abholen und ein neues Behältnis bereitstellen.
Somit musste der Hersteller Geräte entsorgen, die nicht aus ihrer Produktpalette stammten und auch keine Ähnlichkeit mit den von ihr hergestellten Geräten hatte.
Da die Klägerin der Auffassung war, dass das Berechnungssystem der Stiftung EAR nicht transparent sei, die Hersteller qualitativ hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer benachteiligt werden und die vom Gesetzgeber festgelegte Anzahl der Sammelgruppen zu niedrig und zu undiffereziert sei, hatte sie nach Erfüllung der Anordnung Klage gegen die Stiftung EAR erhoben. Diese wurde allerdings vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes keine Verstöße gegen
- europäisches Gemeinschaftsrecht,
- den Gleichheitsgrundsatz und
- die Berufsfreiheit der Klägerin.
Ebenso wenig verstoße die Berechnung des Umfangs der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung der Klägerin gegen die Vorschriften des Elekro- und Elektronikgerätegesetzes.
Allerdings muss die Stiftung EAR mehr Daten als bisher bekannt geben.
Grund dafür ist, dass dem Berufungsgericht in der Annahme nicht gefolgt werden könne, dass die Bekanntgabe der konkreten Berechnung der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung und damit die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Hersteller dem Gericht verwehrt seien.
Somit müssen die Gerichte die Berechnung der Abholpflichten im Einzelfall genauer prüfen.
Wir informieren Sie weiter, sobald das Urteil im Volltext veröffentlicht wird.
Die komplette Pressemitteilung finden Sie auf der Seite
www.bundesverwaltungsgericht.de unter "Pressemitteilung" und "BVerwG 7 C 20.08".
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