ElektroGKostV – Widerspruchsoption

Fürth/Hamburg – Die take-e-way GmbH wurde von einigen ihrer Kunden darauf aufmerksam gemacht, dass die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) nach wie vor Kostenbescheide versendet, die auf der alten Fassung der Elektrogesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV) basieren. Die betreffenden Kostenbescheide geben jeweils Zeitpunkte als Leistungsdatum an, die vor dem Inkrafttreten der neuesten Fassung liegen. Zur Erinnerung: Die Änderungsfassung der ElektroGKostV trat am 18. März 2010 in Kraft.

Die Neufassung der ElektroGKostV gilt nicht rückwirkend und die Unwirksamkeit der vorherigen Fassung wurde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch in zweiter Instanz bestätigt (vgl. die Verfahrenseinstellungsbeschlüsse des Bayerischen VGH vom 08.02.2010, Az. 20 BV 08.3228 und vom 11.03.2010, Az. 20 BV 09.1447 sowie die Verhandlungsniederschrift des Bayerischen VGH über einen Erörterungstermin vom 26.08.2009).

Das Verhalten der EAR ist rechtlich zulässig, da sie Gebühren auch bei gerichtlich aberkannter Rechtsgrundlage erheben darf. Gleichzeitig bleibt das Recht auf Widerspruch gegen Kostenbescheide mit Leistungsdatum vor dem 18.03.2010 unbenommen.

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Christoph Brellinger
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