Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht, Gerhard Kohler, mit Urteil vom 29. Oktober 2008 die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erlassene Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung für unwirksam erklärt.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im Rahmen einer Anfechtungsklage einen Kostenbescheid der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR), mit dem Gebühren für die Registrierung eines Herstellers nach dem ElektroG und für eine erforderliche Garantieprüfung erhoben wurden, in dem nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteil entschieden, dass die vom Bundesministrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erlassene Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung (ElektroGKostV) vom 6. Juli 2005, auf die Gebührenerhebung gestützt war, keine wirksame Rechtsgrundlage hierfür darstellt.
Diese Entscheidung hat überregionale Bedeutung, da das Verwaltungsgericht Ansbach wegen des Sitzes der für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Beklagten in Fürth das einzig erstinstanzliche Gericht für diese (relativ neue) Rechtsmaterie ist.
Der Gesetzgeber hat mit Erlass des Elektrogesetzes alle Hersteller, die entsprechende Geräte auf den Markt bringen verpflichtet, sich an der Entsorgung bzw. den Kosten der Entsorgung zu beteiligen. Der Vollzug dieses Gesetzes wurde der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) mit Sitz in Fürth übertragen, die von den Herstellern für ihre Amtshandlungen Gebühren auf der Grundlage der vom Bundesministerium erlassenen Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung (ElektroGKostV) erhoben hat.
Diese Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung hat das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 für unwirksam erklärt.
Maßgebliche Gründe für das Gericht waren, dass
1. die EAR im Ergebnis nicht wie erforderlich eine prüffähige Gebührenkalkulation vorgelegt hat, insbesondere die Beträge der durch Gebühren umzulegenden Personal- und Sachkostenarten nicht angegeben hat, wobei sie sich in diesem Zusammenhang unzulässig auf Geschäftsgeheimnisse der EAR berufen hat, so dass eine sachgerechte gerichtliche Prüfung gar nicht möglich war,
2. in die Gebührenkalkulation bei der Aufwandsermittlung bestimmte Kostenarten eingestellt wurden, obwohl diese nicht gebührenfähig sind, weil sie bei Beachtung der Funktion der EAR als Gemeinsame Stelle nach dem ElektroG - einerseits als mit Aufgaben nach dem ElektroG öffentlich-rechtlich Beliehener und andererseits als privatrechtliche Stiftung - nicht dem beliehenen Bereich zugerechnet werden können,
3. weiter zweifelhaft ist, ob der angesetzte Aufwand, soweit er den Ersatzanspruch der Gemeinsamen Stelle gegen die Beliehene nach § 14 Abs. 10 ElektroG betrifft, gebührenfähig ist und
4. verschiedene Kostenpositionen des Personal- und Sachaufwands nicht in vollem Umfang, sondern nur entsprechend der Zurechnung zu den Aufgaben der Beliehenen anteilig angesetzt werden dürfen.
Demzufolge wurde der Gebührenbescheid aufgehoben, da er in der ElektroGKostV keine wirksame Rechtsgrundlage findet.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zugelassen.
Autor:
Rechtsanwalt Schomaker, Werther, Schwerpunktbereiche: ElektroG, Wettbewerbsrecht und IT-Recht
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