Den nachfolgenden Artikel veröffentlichen wir mit der freundlichen Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Mark Schomaker. Trotz der günstigen Auslegung des OLG Naumburg zu Lasten von Abmahnern empfiehlt take-e-way seinen Kunden und Mitgliedern, die Registrierung von Geräten im Sinne des Elektrogesetzes (ElektroG) weiterhin vor der Platzierung von Verkaufsangeboten vornehmen zu lassen. Bei weiteren Fragen hierzu erreichen Sie uns wie immer einfach unter: 040/750687-111. Wir helfen Ihnen gern!
ElektroG: Vertreiber dürfen nicht registrierte Elektrogeräte in Katalogen und Internet bewerben (OLG Naumburg)
Das Umweltbundesamt ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Elektrogesetz zuständig. Bleibt ein Einspruch gegen einen vom Umweltbundesamt erlassenen Bußgeldbescheid erfolglos, so hat der Betroffene die Möglichkeit, weiter vor das allein zuständige Amtsgericht in Dessau-Roßlau zu ziehen. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau ist dann eine Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg) zulässig. Dies entspricht etwa einer zivilgerichtlichen Berufung.
Im vorliegenden Verfahren erging gegen einen Vertreiber aus der High End Elektronikbranche seitens des Umweltbundesamtes ein Bußgeldbescheid. Dem Vertreiber wurde vorgeworfen, er habe nicht registrierte Elektrogeräte im Internet und in Katalogen beworben.
Die Rechtsanwaltskanzlei Schomaker konnte in erster Instanz vor dem Amtsgericht Dessau-Roßlau einen Freispruch für den Vertreiber erwirken, da auch das Amtsgericht von der Rechtsauffassung überzeugt war, dass in der reinen Bewerbung nicht registrierter Ware im Internet und Katalogen durch Vertreiber nicht der Tatbestand der Inverkehrbringung nach § 23 I Elektrogesetz verwirklicht worden sei.
Die Staatsanwaltschaft legte darauf hin gegen dieses erstinstanzliche Urteil das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerden vor dem OLG Naumburg ein.
Durch die Entscheidung vom 23.08.2010 (1Ss (B) 10/10 OLG Naumburg) wies das OLG die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Das OLG bestätigte damit im Ergebnis die Rechtsauffassung des Amtsgerichtes und der Rechtsanwaltskanzlei Schomaker, das im Falle der Bewerbung über das Internet und in Katalogen seitens von Vertreibern noch keine Inverkehrbringung gemäß dem deutschen Elektrogesetz zu sehen sei.
Das Gericht führt insoweit aus:„Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist ein Gerät gem. § 3 Abs. 11 ElektroG in den Verkehr gebracht, wenn es erstmals entgeltlich oder unentgeltlich auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Betrieb oder die Benutzung im Gebiet der Gemeinschaft bereitgestellt wird. Bereitgestellt wird das Gerät, wenn es den Herrschaftsbereich des Herstellers verlassen hat und in denjenigen eines Dritten gelangt oder diesem zugänglich ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Besitz an dem Gerät an den Dritten übertragen oder ein Recht zum Besitz begründet wurde. Dabei kann der Dritte ebenso ein Händler oder ein Endnutzer sein. Jedenfalls ist ab diesem Zeitpunkt das Gerät so in den Rechtsverkehr gelangt, dass es später als Altgerät zur Entsorgung ansteht. Keine Überlassung liegt damit vor, wenn der Hersteller sein Produkt in Katalogen oder im Internet wirbt, denn darin ist noch keine abfallwirtschaftlich gefährliche Verhaltensweise zu sehen.
Weiter bestätigt das OLG die richtige Annahme des Amtsgerichts, dass das Elektrogesetz nicht verlangt, dass eine Registrierung bereits eine gewisse Zeit vor dem Inverkehrbringen erfolgt sein muss, sondern fordert lediglich, dass diese auch zeitlich unmittelbar der Inverkehrbringung vorangehen könne.
Die Entscheidung des OLG ist äußerst begrüßenswert. Zum einem schafft das OLG damit erneut weitere Rechtsklarheit im Bereich des ElektroG. Insbesondere ist nachvollziehbar und für die Praxis äußerst wichtig, dass ein Vertreiber nun auch im Vorfeld mit ruhigem Gewissen die für den Absatz unverzichtbare, zeitlich ggf. weit vorgelagerte, Bewerbung neuer Produkte mit gutem Gewissen und legal vornehmen kann.
Zum anderen dürfte diese Entscheidung des OLG in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht relevant sein und gerade der erneut vermehrten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Bereich des ElektroG entgegenwirken.
Das OLG urteilt nicht nur, dass der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit im Falle des Bewerbens im Internet und in Katalogen hier nicht vorliegt, vielmehr sagt das OLG ebenfalls, dass hier der Tatbestand der Inverkehrbringung nach dem ElektroG gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 ElektroG nicht verwirklich sei.
Die Rechtsanwaltskanzlei Schomaker geht davon aus, dass diese Entscheidung bei der Argumentation in zukünftigen Abmahnfällen außergerichtlich und gerichtlich helfen wird.
Auch haben Vertreiber, welche in der Vergangenheit eben wegen eines solchen Vorwurfes eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung abgegeben haben, aufgrund dieser Entscheidung gute Chancen, außergerichtlich bzw. im Wege eines Gerichtsverfahrens vom Abmahner aufgrund dieser neuen Entwicklung in der Rechtsprechung eine Korrektur oder Aufhebung der alten Unterlassungserklärung/Unterlassungsvertrages durchsetzen zu können.
Der Autor ist Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Schomaker in Werther bei Bielefeld und ist schwerpunktmäßig im IT-Recht, insbesondere im Bereich ElektroG und damit zusammenhängenden Abmahnungen und Bußgeldverfahren deutschlandweit und europaweit tätig.
Weitere Informationen finden Sie unter www.recht-und-vertrag.de oder telefonisch unter 05203 / 977 89 63.