Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 08.05.2013 ist die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) verkündet worden. Sie wird am 09.05.2013 in Kraft treten und dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2011 (sog. RoHS-Richtlinie). Die frühere RoHS-Richtlinie 2002/95/EG war durch die Stoffverbote des § 5 ElektroG umgesetzt worden. Die Regelungen der überarbeiteten RoHS-Richtlinie gehen darüber jedoch weit hinaus. Daher wird § 5 ElektroG aufgehoben und eine eigenständige Verordnung erlassen. Die folgende Kurzdarstellung geht – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – auf die wichtigsten Fragen ein, die für Hersteller, Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten im Zusammenhang mit der ElektroStoffV von Interesse sind.
Anwendungsbereich und Verhältnis zum ElektroG
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ElektroStoffV gilt diese Verordnung „für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Markt“. In Satz 2 der Vorschrift findet sich eine an § 2 Abs. 1 ElektroG angelehnte Unterteilung in Gerätekategorien. Die ElektroStoffV geht jedoch insoweit über das ElektroG hinaus, als es in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 „sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen“ in ihren Anwendungsbereich einbezieht. Anders als das ElektroG umfasst die ElektroStoffV damit im Grundsatz – vorbehaltlich der normierten Ausnahmen – sämtliche elektrischen und elektronischen Geräte, insbesondere auch Kabel und Ersatzteile.
Der ElektroStoffV unterfallen nur neue Elektro- und Elektronikgeräte, so dass gebrauchte Geräte und Antiquitäten von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. In § 1 Abs. 2 ElektroStoffV sind zudem bestimmte Produktbereiche vom Anwendungsbereich ausgenommen, z. B. für militärische Zwecke genutzte Geräte, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, Photovoltaikmodule sowie Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterförderung, anders aber – im Anwendungsbereich der ElektroStoffV – elektrisch angetriebene Zweirad-Fahrzeuge, die nicht typgenehmigt sind. Auf elektrisch angetriebene Zweirad-Fahrzeuge ist die ElektroStoffV also nur dann nicht anzuwenden, wenn für sie eine Typgenehmigung (eine europarechtlich normierte Form der Betriebserlaubnis) erforderlich ist; dies richtet sich nach der Richtlinie 2002/24/EG sowie ihrer Umsetzung in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und trifft beispielsweise auf bestimmte Elektro-Roller zu.
Soweit neben der ElektroStoffV weitere Rechtsvorschriften „besondere Anforderungen“ an die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe aufstellen, bleiben diese daneben anwendbar, § 1 Abs. 3 ElektroStoffV. Missverständlich ist in diesem Zusammenhang die Verordnungsbegründung (BT-Drucks. 17/11836, S. 18), wonach die „jeweils weitergehende Anforderung“ gelten soll. Der Bundesrat hat in einer Entschließung als Anlage zu seinem Zustimmungsbeschluss vom 22.03.2013 (BR-Drucks. 68/13, S. 1) klargestellt, dass die jeweils speziellere Regelung und nicht die jeweils strengere Anforderung gilt, so dass beispielsweise die Regelungen des Batteriegesetzes unabhängig von den darin normierten Grenzwerten Vorrang haben.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
In § 3 ElektroStoffV ist festgelegt, welche Voraussetzungen vor dem Inverkehrbringen des Elektro- und Elektronikgerätes erfüllt sein müssen. Nur wenn
- das Gerät den Stoffbeschränkungen des § 3 Abs. 1 entspricht,
die erforderlichen technischen Unterlagen vorliegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), - die Einhaltung der Stoffbeschränkungen mit bestimmten Verfahren nachgewiesen ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
- eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt worden ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) sowie
- gemäß § 12 am Gerät eine CE-Kennzeichnung angebracht ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4),
liegen alle Voraussetzungen für eine rechtmäßige Marktteilnahme vor. Mit der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass er die Verantwortung für die Konformität des Elektro- und Elektronikgerätes mit der ElektroStoffV übernimmt. Den gleichen Zweck verfolgt die an das Gerät anzubringende und damit nach außen wirkende CE-Kennzeichnung. Dementsprechend enthält § 13 ElektroStoffV eine widerlegbare Konformitätsvermutung, die davon ausgeht, dass Geräte, die das CE-Kennzeichen tragen, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Pflichten des Herstellers
Hersteller ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 5 ElektroStoffV „jede natürlich oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet“. Bringen Importeure oder Vertreiber Elektro- oder Elektronikgeräte
- unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr oder
- verändern diese bereits auf dem Markt befindlichen Geräte so, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann,
gelten sie gemäß § 9 ElektroStoffV als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegen sämtlichen Herstellerpflichten der §§ 4 und 5 ElektroStoffV.
Gemäß § 4 Abs. 1 ElektroStoffV darf der Hersteller nur Geräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV erfüllen. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht diesen Anforderungen entspricht, hat der Hersteller gemäß § 4 Abs. 5 ElektroStoffV alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, sind die Geräte erforderlichenfalls (unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, so die klarstellende Entschließung des Bundesrats, BR-Drucks. 68/13, S. 1) vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Neben der CE-Kennzeichnung treffen den Hersteller weitere sich aus § 5 ElektroStoffV ergebende Kennzeichnungs- und Informationspflichten.
Gemäß § 6 ElektroStoffV kann der Hersteller schriftlich einen Bevollmächtigten ermächtigen, der die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahrnimmt. Der Hersteller muss mindestens die in § 6 Abs. 2 ElektroStoffV aufgelisteten Aufgaben übertragen; nicht übertragen werden können hingegen die Sicherstellung der Einhaltung der Stoffbeschränkungen sowie die Erstellung der technischen Unterlagen. Der Bevollmächtigte ist kein Bevollmächtigter im Sinne der zivilrechtlichen bzw. verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen und wird lediglich zum tatsächlichen Handeln ermächtigt. Der Bevollmächtigte tritt folglich nicht an die Stelle des Herstellers, sondern soll als Ansprechpartner für die nationalen Behörden dienen. Für interessierte Hersteller wird die take-e-way GmbH einen entsprechen-den Service anbieten.
Pflichten des Importeurs und Vertreibers
Importeur ist gemäß § 2 Nr. 8 ElektroStoffV „jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittstaat im Geltungsbereich der Verordnung anbietet oder in Verkehr bringt“. Anders als der Hersteller muss sich der Importeur nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Elektro-StoffV nur vergewissern, dass die Geräte den Stoffbeschränkungen entsprechen und das Konformitätsverfahren durchgeführt worden ist. Bei Verdacht einer Nichtkonformität darf der Importeur das Gerät solange nicht in Verkehr bringen, bis diese hergestellt ist.
Vertreiber ist gemäß § 2 Nr. 7 ElektroStoffV „jede natürlich oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät anbietet oder auf dem Markt herstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs“. Der Vertreiber muss mit der erfor-derlichen Sorgfalt prüfen, ob das Gerät die Anforderungen nach § 3 ElektroStoffV erfüllt, sein Prüfprogramm beschränkt sich dabei im Wesentlichen darauf, das Gerät auf seine CE-Kennzeichnung sowie den weiteren erforderlichen Kennzeichnungen zur Identifikation des Herstellers bzw. Importeurs zu überprüfen. Bei Verdacht einer Nichtkonformität unterliegt er ebenfalls einem gesetzlichen Inverkehrsbringensverbot.
Sanktionen
Das Zuwiderhandeln gegen die Stoffbeschränkungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 100.000 EUR bewehrt ist. Alle weiteren Ordnungswidrigkeiten, z. B. Verstoß gegen Kennzeichnungs- bzw. Informationspflichten, können ebenfalls mit Bußgeldern bis zu 100.000 EUR geahndet werden.
Übergangsvorschriften
Dem offenen Anwendungsbereich der ElektroStoffV stehen in § 15 ElektroStoffV eine Reihe von Übergangsvorschriften gegenüber. Absatz 1 legt fest, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die bislang nicht den Stoffbeschränkungen des § 5 ElektroG unterlagen, den Anforderungen der ElektroStoffV aber nicht entsprechen würden, weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen und zwar bis zum Ablauf des 22.07.2019. Die Absätze 2 bis 4 enthalten wei-tere auf bestimmte Produktbereiche beschränkte sowie unterschiedlich lange Übergangsfristen.
Autor
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Holger Jacobj,
Kanzlei Prof. Versteyl (Hannover)
Kontakt
Tel.: 0511 / 270487-0, Website: www.versteyl.de, E-Mail: holger.jacobj@versteyl.de