8. VERE Podiums-Event zum Thema “Sicher, nachhaltig und kreislauffähig in die Zukunft"
Podiumsdiskussion am 19.11.2024 in Hamburg im EAST Hotel

Sie interessieren sich für die zukünftige Entwicklung von EPR und Product Compliance? Sie wünschen sich Direktkontakt zu Gesetz-Urhebern und Behörden? Nutzen Sie die Gelegenheit und diskutieren Sie mit uns konstruktiv Lösungen und Wege aus der Bürokratie, um nachhaltige Produkte möglich zu machen.

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Ihre Produkte durch Experten checken lassen in Hamburg
EPR & Product Compliance Workshop vom 20. - 21. November

Wir machen Sie zum Experten für Product Compliance, EPR und brandaktuelle Themen wie Batteriepass und Digitaler Produktpass, neue Batterieverordnung 2024, CE & Konformitätserklärung, CSRD, PPWR, uvm.

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Corona-Krise: Checkliste für den Einzelhändler

Mit freundlicher Genehmigung des Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. (BVT) können Sie die Corona-Checkliste des BVT für den Einzelhändler sowie BVT-Informationen zu unternehmerischen Tätigkeiten während der Corona-Krise hier abrufen.

Sehr geehrte VERE-Mitglieder,

mit freundlicher Genehmigung des Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. (BVT) können Sie die Corona-Checkliste für den Einzelhändler hier abrufen.

Für Fragen zum Corona-Thema steht Ihnen Franziska Köster vom BVT unter der Telefonnummer 0221/27166-0 oder bvt@einzelhandel-ev.de gerne zur Verfügung. Bitte nutzen Sie aufgrund der aktuell zahlreichen Anfragen den E-Mail-Kontakt, damit die Möglichkeit einer zeitnahen Beantwortung Ihrer Fragen gewährleistet werden kann.

Unternehmerische Tätigkeiten während der Corona-Krise
Im Handel herrscht noch immer Unklarheit darüber, welche unternehmerischen Tätigkeiten aktuell gestattet sind und in welcher Form diese ausgeübt werden dürfen. Der „BVT-Serviceletter: Unternehmerische Tätigkeiten während der Corona-Krise“ verschafft Klarheit. [Stand: 19.03.2020]

Keine Beratung und Verkauf im Ladenlokal
Die Schließung des nicht „systemrelevanten“ Einzelhandels hat zur Folge, dass in Ladenlokalen weder Beratung noch Verkauf stattfinden dürfen. Auch wenn nach dem Erlass-Wortlaut einiger Bundesländer das reine „Show-Rooming“ (ohne Beratung und Verkauf) theoretisch möglich wäre, widerspricht dies dem Geist der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern. Es ist zu erwarten, dass etwaige Erlass-Lücken bei Ausnutzung umgehend geschlossen werden.

Alle Formen des Fernabsatzes erlaubt
Weiterhin möglich ist jedwede Form des Fernabsatzes. Per Internet-Shop, E-Mail, Social Media etc. und auch telefonisch ist der Verkauf von Ware weiterhin erlaubt. Der Versand von Ware durch Logistik-Dienstleister ist ebenso erlaubt, wie die Lieferung durch den eigenen Lieferservice.

Abholmöglichkeit am/im Geschäft strittig
Zum Angebot einer der Abholmöglichkeit von online bestellten Waren am/im Geschäft gibt es unterschiedliche Auffassungen. Nach Ansicht der Verbände sollte dies insbesondere dann möglich sein, wenn die Warenausgabe vom Verkaufsraum getrennt und separat zugänglich ist. Die Möglichkeit sollte je nach den örtlichen Gegebenheiten mit den örtlichen Behörden (Ordnungsamt) geklärt werden. Die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sind in jedem Fall zu beachten.

Fachberatung weiterhin möglich
Die Fachberatung außerhalb der Ladenlokale, z.B. vor Ort beim Kunden, ist erlaubt. Gleiches gilt für die Beratung telefonisch, per E-Mail, Chat und über Social Media-Kanäle.

Dienstleistungen nicht verboten
Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Die Reparaturannahme und Abholung von Reparaturen, Maßanfertigungen oder Installationen sind weiterhin möglich. Die Lieferung und Montage von Ware ist möglich. Eine Öffnung der Reparaturannahme/-abholung muss unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen erfolgen.

Paketshops im Handel stark eingeschränkt
Der Betrieb von Paketshops / Postpaketstationen / Annahme- und Abholstation für Versandunternehmen und Logistikdienstleister ist nur stark eingeschränkt möglich. Geöffnet werden dürfen Geschäfte mit Paketshop nur, wenn der Paketshop den Schwerpunkt des Geschäftsbetriebes darstellt. Bei Einzelhandelsunternehmen mit entsprechenden Shop-in-shop-Lösungen ist dies in der Regel nicht der Fall. Der Paketshop darf dann nur alleine (ohne den Einzelhandelsteil) weiter betrieben werden und die örtlichen Gegebenheiten müssen eine Trennung zulassen. Die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sind zu beachten.

Für Fragen zu unternehmerischen Tätigkeiten während der Corona-Krise steht Ihnen Joachim Dünkelmann vom BVT unter der E-Mailadresse bvt@einzelhandel-ev.de gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

Ihr VERE-Verband

Christoph Brellinger
Kontakt

Christoph Brellinger
Geschäftsführer

Tel.: 040/750687-200

info@vereev.de