Mit Beschluss vom 11.09.2008 (Az. BVerwG 7 B 34.08, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=110908B7B34.08.0) hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.03.2008 (Az. VGH 20 BV 07.2359) eröffnet, das die Modalitäten der Bereitstellung und Abholung von Altgeräten im Sinne des ElektroG betrifft.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist noch keine Entscheidung in der Sache selbst. Er stellt nur fest, dass die Angelegenheit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzliche Bedeutung hat und deshalb Anlass zu einer Klärung von Rechtsfragen in dritter Instanz bietet.
Die Belastung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten mit Abhol- und Bereitstellungsanordnungen richtet sich regelmäßig nach § 14 Abs.5 ElektroG, der auf die Verpflichtung jedes Herstellers "nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart" abstellt. Das heißt an sich, dass sich die (prozentualen) Absatz- und Abholanteile entsprechen müssen. Gleichwohl ist es in vielen Fällen gerade bei kleinen Unternehmen zu Abholanteilen gekommen, die die Absatzanteile weit übersteigen, so auch in dem Fall, der jetzt das höchste deutsche Verwaltungsgericht beschäftigt.
Eine Besonderheit des Falles liegt darin, dass ein Hersteller mit sehr geringen Gerätemengen betroffen ist, dessen Abholanteil bereits mit einer einzigen Container-Abholung seinen Absatzanteil etwa um das Neunfache überstieg. Diese "überobligationsmäßige" Erfüllung der Abholpflicht hatte der Verwaltungsgerichtshof damit gerechtfertigt, "dass es sich bei der Klägerin einerseits um einen Hersteller mit relativ geringem Marktanteil handelt, dass aber andererseits nach den gesetzlichen Vorschriften immer nur ein voller Behälter abgeholt werden kann" (Rn. 40 des VGH-Urteils).
Es bleibt abzuwarten, ob das zu erwartende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Fälle derjenigen Hersteller übertragbar sein wird, die eine ganze Serie von nicht nachvollziehbaren Abhol- und Bereitstellungsanordnungen erhalten haben, die in ihrer Gesamtheit zu einem Missverhältnis ihrer Absatz- und Abholanteile führen. Immerhin hat der Verwaltungsgerichtshof auch in diesen Fällen bei ihm anhängige Verfahren mit Blick auf das laufende Revisionsverfahren ausgesetzt (z.B. Az. 20 BV 08.1243).
Wenn man die aktuelle durchschnittliche Verfahrensdauer zugrunde legt, ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache jedenfalls innerhalb eines Jahres zu erwarten.
Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Holger Jacobj, Kanzlei Prof. Versteyl (Burgwedel), Schwerpunktbereiche: ElektroG, Abfall- und Bodenschutzrecht.
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