Ordnungswidrigkeiten können nach §23 ElektroG mit einem Bußgeld von bis zu € 50.000,- pro Einzelfall geahndet werden. Noch weit höhere Bußgelder sind unter dem Gesichtspunkt der Gewinnabschöpfung möglich, wenn mit der Tat ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt wurde, der diesen Betrag übersteigt.
Die Bußgeldandrohung richtet sich zunächst gegen verantwortliche natürlich Personen, z.B. Geschäftsführer der Unternehmen, die als Hersteller im Sinne des ElektroG gelten. Darüber hinaus können gegen die Unternehmen selbst Bußgelder verhängt werden.
In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen das Umweltbundesamt (UBA) in Dessau als insoweit zuständige Verfolgungsbehörde den Vorwurf erhebt, Hersteller hätten sich entgegen den Vorschriften des ElektroG schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lassen bzw. sie hätten ohne Registrierung Elektro- und Elektronikgeräte in den Verkehr gebracht. In den meisten Fällen sind allerdings Hersteller betroffen, die als solche durchaus registriert sind und über eine Registrierungsnummer bei der Stiftung EAR verfügen. Die Vorwürfe beziehen sich dann bei näherem Hinsehen auch nicht auf eine vollständig fehlende Registrierung des Herstellers in Bezug auf die verwendete Marke, die zutreffende Geräteart oder beides.
Aus rechtlicher Sicht verbinden sich mit diesen Bußgeldverfahren vor allem zwei Fragen:
1. Kann die Bußgeldbestimmung des ElektroG, die voraussetzt, dass sich Hersteller "nicht oder nicht rechtzeitig registrieren" lassen, auf Fälle "nicht vollständig korrekt registrierter Hersteller" ausgedehnt werden?
2. Mit Blick darauf, dass nur schuldhaftes Handeln ordnungswidrig sein kann: Unter welchen Umständen ist ein Fehler der Registrierung (z.B. die Anmeldung eines Haushaltskleingeräts statt eines Haushaltsgroßgeräts) für den Hersteller erkennbar?
Diese Fragen sind bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt.
Angesichts der unklaren Rechtslage sollten Bußgelder nicht ohne weiteres akzeptiert werden. Betroffene sollten ihre Rechtsschutzmöglichkeiten in dem folgenden Verfahrensablauf wahren:
1. Anhörung des Betroffenen. Hier sollten bereits alle entlastenden Umstände vorgetragen werden, z.B. wenn bestimmte Mengen lediglich mit einer falschen Geräteart angemeldet wurden.
2. Einstellung des Verfahrens oder Erlass eines Bußgeldbescheides.
3. Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid: Einspruch innerhalb von zwei Wochen (am besten rechtzeitig unter Berücksichtigung des Postlaufs mittels Einschreiben oder vorab per Fax mit Sendeprotokoll). Der Einspruch kann fristwahrend zunächst ohne Begründung eingelegt werden. Diese bleibt dann einem späteren Schriftsatz vorbehalten.
4. Mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht (in Dessau). Entscheidung durch Urteil oder Einstellung des Verfahrens.
5. Ggf. Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht (in Naumburg) gegen das Urteil des Amtsgerichts.
Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt fürVerwaltungsrecht Dr. Holger Jacobj, Kanzlei Prof. Versteyl (Burgwedel), Schwerpunktbereiche: ElektroG, Abfall- und Bodenschutzrecht.
Kontakt:
Tel.: 05139-98950, Website: www.versteyl.de, E-Mail: holger.jacobj@versteyl.de