Aufgrund des in Kraft tretens des BattG im Juni 2009 wurden drei Paragraphen des ElektroG durch zusätzliche Anmerkungen vervollständigt.
Hier zwei wichtige Ergänzungen:
§ 4 S. 1:
"Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist."
§ 13:
"Abs. 7: Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, sind Angaben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren."
Wenn Sie die komplette Änderung des ElektroG lesen möchten oder Fragen zu dem BattG haben, steht Ihnen das take-e-way - Team gerne zur Verfügung:
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