Auslegung zu Vertreiberpflichten nach § 3 Abs. 12 ElektroG nun vor dem BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision in der Frage nach Art und Umfang der "Herstellerfiktion" (nach § 3 Abs. 12 ElektroG wird ein Vertreiber von Elektrogeräten einem Hersteller gleichgesetzt, wenn dieser nachweislich schuldhaft nicht registrierte Elektrogeräte anbietet oder verkauft) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das Umweltbundesamt (UBA) wendet seit einiger Zeit die Auslegung dieser "Herstellerfiktion" bei fehlenden Ergänzungsregistrierungen oder fehlerhaften Registrierungen so an, dass auch Bußgelder gegen Vertreiber verhängt werden, wenn diese Elektrogeräte von registrierten Herstellern zum Verkauf anbieten, die allerdings nicht oder nicht richtig registriert sind.
Es handelt sich dann um eine fehlende Ergänzungsregistrierung des registrierten Herstellers oder um eine formal falsche Registrierung bezogen auf die Gerätekategorie.

Sowohl das UBA als auch die EAR stützen sich bei ihrer aktuellen Vollzugspraxis maßgeblich auf das Urteil des BayVGH vom 02.10.2009, Az.: 20 BV 08.01023 (wir haben zuvor darüber berichtet). Das BVerwG hat nun gegen dieses Urteil die Revision zugelassen.
Laut bisheriger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Zulassung der Revision sieht das BVerwG richtigerweise eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, was sehr zu begrüßen ist.
Es bleibt abzuwarten, wie in der Sache entschieden wird.
Der Entscheidung kann eine weitreichende Auswirkung auf noch nicht bestandskräftige Bußgeldbescheide zugesprochen werden.

Hiervon unabhängig vertritt der Autor die Auffassung, dass eine derartige extensive Auslegung in Verbindung mit der Bußgeldvorschrift des § 23 ElektroG eine unzulässige Analogie darstellt.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben oder den gesamten Artikel lesen möchten, können Sie sich gerne an take-e-way oder den Autor des Artikels wenden.

Autor:

Rechtsanwalt Mark Schomaker, Kanzlei Schomaker (Werther), Schwerpunktbereich: ElektroG (UBA & EAR), Wettbewerbs- und IT-Recht.

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Christoph Brellinger
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