Ein schwieriger Fall ist die Beurteilung des Anwendungsbereichs für Antriebe für Garagentore oder Industrietore. Sie sind als Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 6 „Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)“ im Sinne des ElektroG zuzuordnen.
Maßgebend hierbei ist, dass Antriebe für Tore eine eigenständige, herstellerbestimmungsgemäße Funktion erfüllen, auch wenn sie die Funktion, nämlich die Bewegung von Toren, erst nach Einbau/Anbau o. ä. mit einem Tor erfüllen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass Nutzer Torantriebe nicht zwingend selbst in Betrieb nehmen. Vielmehr genügt es, wenn ein Gerät durch eine Fachkraft installiert und dem Nutzer betriebsfertig übergeben wird. Zuletzt ist ein Torantrieb auch kein ortsfestes industrielles Großwerkzeug, da er weder zu industriellen Zwecken genutzt wird, noch dauerhaft ortsgebunden ist.
Das Team von VERE und take-e-way beantwortet Ihnen unter der Telefonnummer 040 / 21 90 10 - 64 sehr gern alle Fragen dazu und unterstützt Sie bei der Registrierung gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Wir freuen uns sehr auf Ihren Anruf.
Quelle: Stiftung Elektro-Altgeräteregister (EAR Insight Newsletter 03/2012, 01. Oktober 2012). Siehe auch: https://www.stiftung-ear.de/fileadmin/download/newsletter/ear-insight-03-2012.pdf