Auch drei Jahre nach seinem Inkrafttreten ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) vielfach Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.
Nachdem der Anwendungsbereich des Gesetzes - jedenfalls bis zu einer wahrscheinlichen Novellierung - weitestgehend geklärt ist, werden zunehmend gebührenrechtliche und vollzugsbezogene Fragestellungen gerichtlich behandelt.
Dies betraf zuletzt die Modalitäten der obligatorischen Registrierung der Hersteller von Elektrogeräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR).
Hierzu sind im vergangenen Monat mehrere Entscheidungen ergangen. Unter anderem:
VGH München verlangt markenbezogene Registrierung im EAR
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) zu München hat im Oktober 2008 in gleich zwei Entscheidungen Stellung zur Bedeutung der Marke als Registrierungsvoraussetzung nach dem ElektroG genommen.
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG müssen Hersteller in jedem Registrierungsantrag bei der Stiftung EAR unter anderem die Marke angeben, d.h. die Bezeichnung, unter der das zu registrierende Gerät in Verkehr gebracht wird und von Waren Dritter unterschieden werden kann. Laut VGH München gilt diese Registrierungspflich für jede einzelne Marke eines Herstellers (Urteil vom 2. Oktober 2008, Az. 29 BV 08.1023). Dem folgt die Stiftung EAR im praktischen Vollzug, indem sie zunächst eine "Stammregistrierung" mit Angabe lediglich einer Marke durchführt. Unter der dort enthaltenen Registrierungsnummer sind für weitere Marken sog. "Ergänzungsregistrierungen" vorzunehmen. Die Angaben des Blankettbegriffs "keine Marke" im Registrierungsantrag ist hierbei lt. VGH München nicht geeignet, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen (Beschluss vom 21. Oktober 2008, Az. 20 CE 08.2169).
Zudem bestätigte das Gericht eine geräteartbezogene Registrierung im EAR, d.h., Hersteller müssen ihrerseits - über den Wortlaut des § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG hinaus - bei der Registrierung angeben, welcher der zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG ihre Geräte angehören.
Im praktischen Vollzug verlangt die Stiftung EAR nach eigenen Angaben eine Markenangabe unabhängig davon, ob der registrierungspflichtige Hersteller selbst Markeninhaber ist oder nicht. Als Marke ist die Bezeichnung anzugeben, die auf den Elektro- und Elektronikgeräten dauerhaft und leserlich angebracht ist.
Die Typenbezeichnung des Gerätes oder der Geräteserie will die Stiftung EAR hierbei ebenso wenig anerkennen, wie eine bloße Gerätebeschreibung (z.B. "Taschenrechner") oder die Registrierungsnummer.
Weitere Informationen:
Die Stiftung EAR hat ihre Informationen zum Begriff "Marke" mit Stand 11. September 2008 entsprechend aktualisiert. Näheres unter:
https://www.stiftung-ear.de/service/fragen-und-antworten/registrierung-und-registrierungsantrag/#c2700 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudia Schoppen, Rechtsanwältin / Partnerin
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Quelle:
Luther