Achtung: Verbraucher melden Geoblocking an die Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat mit der Einführung eines Onlineformulars die Voraussetzungen geschaffen, dass Verbraucher sich über Geoblocking-Praktiken beschweren können.

„Stößt ein Kunde beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von einem Anbieter im EU-Ausland auf Schwierigkeiten, spricht man von Geoblocking. Geoblocking kann im Onlinehandel und im stationären Handel auf unterschiedliche Weise erfolgen. Zum Beispiel, wenn Kunden gehindert werden, eine Online-Bestellung bei einem Anbieter aus dem EU-Ausland durchzuführen oder nicht mit ihrer ausländischen Kreditkarte zahlen können. Mit fortschreitender Digitalisierung kommt dem Onlinehandel immer größere Bedeutung zu. Ein Vorgehen gegen Geoblocking-Praktiken ist daher insbesondere in diesem Bereich relevant.“

Dies schreibt die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung, die Sie hier abrufen können.

Weiter heißt es in der Mitteilung: „Diskriminierung beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen etwa aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Käufers ist in der EU verboten. Die europäische Geoblocking-Verordnung verbietet Geoblocking bei grenzüberschreitenden Bestellungen und gilt für Verbraucher und in bestimmten Fällen auch für Geschäftskunden.“

Online-Formular für Geoblocking-Beschwerden durch Verbraucher
Die Bundesnetzagentur ist in Deutschland für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung zuständig und hat mit der Einführung eines Onlineformulars die Voraussetzungen geschaffen, dass Verbraucher sich über Geoblocking-Praktiken beschweren können. Beschwerden zu Geoblocking-Praktiken können bei der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/geoblocking-beschwerde gemeldet werden.

Bußgelder bis zu 300.000 Euro
Die Bundesnetzagentur kann bei einem Verstoß gegen die Verordnung Verfahren gegen Anbieter einleiten. Hierbei kann sie sowohl Anordnungen erlassen als auch Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängen. Zahlreiche Fälle wurden bereits gemeldet: Ein Großteil der Beschwerden betrifft Bestellungen von Bekleidung, Elektrogeräten und E-Books.

Nicht in die Geoblocking-Falle tappen
Den Lösungsansatz, um nicht in die Geoblocking-Falle zu tappen, liefert die Bundesnetzagentur aus Sicht unseres Rechtsanwaltes, Herrn Dr. Holger Jacobj (Prof. Versteyl Rechtsanwälte), gleich selbst mit: „Bei Warenbestellungen sollten Verbraucher beachten, dass der Anbieter zwar eine EU-weite Bestellung ermöglichen muss, er aber nicht verpflichtet ist, diese außerhalb seines Liefergebietes zum Beispiel an den Heimatort des Verbrauchers zu liefern. Nach den Erfahrungen der Bundesnetzagentur sind insbesondere Verbraucher im Grenzgebiet oder bei teureren Produkten bereit, den Transport im EU-Ausland gekaufter Waren selbst zu organisieren, indem sie die Waren entweder selbst abholen oder den Transport über ein Logistikunternehmen organisieren.“

Gesetzeskonformität bei Lieferung in Zielmärkte
Sofern Sie Waren innerhalb der EU an Verbraucher verkaufen und liefern, berät das Team von take-e-way Sie kostenlos über Ihre Verpflichtungen in den jeweiligen EU-Zielmärkten und bietet Ihnen auf Wunsch Lösungen hierfür an. take-e-way steht Ihnen unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de gerne zur Verfügung.

VERE e.V. hilft bei Konflikten durch Geoblocking
Als Mitglied vermittelt Ihnen der VERE e.V. unter 040/750687-200 oder info@vereev.de gerne die kostenlose Erstberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie in Folge des Geoblocking-Vorwurfs Rechtskonflikten mit Verbrauchern, Wettbewerbern oder der Behörde ausgesetzt sind.

Christoph Brellinger
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